Allgemeine Geschäftsbedingungen der LGU Laborgesellschaft für Umweltschutz mbH (AGB)
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen nach unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder unseren AGB abweichende Bedingungen eines Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sollten die Bedingungen des Bestellers eine gleichartige Bestimmung enthalten, gilt der Vertrag spätestens mit der Annahme unserer Ware bzw. unserer Leistungen durch den Kunden als zu unseren AGB zustande gekommen.
1. Auftragserteilung
1.1 Eine wirksame Auftragserteilung durch den Kunden setzt voraus, dass diese unter Verwendung des Briefkopfes des Kunden postalisch, per Fax oder durch elektronische Nachricht (z.B. E-Mail) erfolgt. Im Auftragsschreiben oder als Anlage zu diesem ist der Prüfumfang bzw. das beauftragte Untersuchungsprogramm der jeweiligen Probe eindeutig darzustellen. Erforderlich ist weiter, das zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über alle notwendigen kaufmännischen Aspekte einschließlich Preis, geschätzter Realisierungszeit und dem Lieferdatum Einigkeit besteht.
1.2 Aufträge von Bestandskunden, die regelmäßig - mindestens einmal jährlich -wiederkehrende Prüfungen benötigen, können bereits durch Zusendung oder Übergabe der Probe ausgelöst werden. Im Übrigen gilt Ziff. 1.1. Über die genaue Probenbezeichnung und den Prüfumfang ist durch den Kunden mindestens eine Aktennotiz anzufertigen.
1.3 Wünscht der Kunde zusätzliche Leistungen in Bezug auf Proben, die bereits im Labor angekommen sind, kann dies zur entsprechenden Verschiebung des zuvor vereinbarten Fertigstellungstermins führen.
1.4 Die Abholung und Anlieferung der Probe oder etwaige andere logistische Maßnahmen erfolgen durch den Kunden auf dessen eigenes Risiko und sind von diesem selbst durchzuführen oder zu organisieren. Soweit der Auftragnehmer bei der Organisation des Transports oder logistischer Maßnahmen außerhalb des Labors Hilfestellung leistet, handelt er Namens und in Vollmacht des Kunden, so dass das Risiko des Transports oder etwaige Verzögerungen beim Transport z.B. durch Kurier im Verantwortungsbereich des Kunden stehen und zu dessen Lasten gehen. Der Kurier ist nicht Erfüllungsgehilfe des Auftragsnehmers und ausschließlich Vertragspartner des Kunden.
1.5 Eine Liste der Prüfverfahren im flexiblen Geltungsbereich ist im Büro/Probenannahme (Computer) für jedermann öffentlich zugänglich oder wird auf Kundenwusch zur Verfügung gestellt.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Preise verstehen sich ab Labor zzgl. der anfallenden Steuern (einschließlich Umsatzsteuer) in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe.
2.2 Falls der Kunde die Richtigkeit eines Analyseergebnisses anzweifelt, berechtigt ihn dies nicht, die Zahlung zurückzuhalten, sofern nicht die Fehlerhaftigkeit des Analyseergebnisses und auch daraus resultierende Gegenansprüche des Kunden unstreitig durch den Auftragnehmer akzeptiert oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Wenn sich der Kunde in Verzug mit einer Forderung des Auftragnehmers befindet, werden alle Forderungen gegen den Kunden - einschließlich solcher aus anderen Verträgen - sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Fall des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, etwa darüber hinausgehende Verzugsschäden geltend zu machen.
2.3 Der Auftragnehmer kann vor Durchführung des Auftrages einen Vorschuss bis zu 100 % des voraussichtlich zu zahlenden Entgelts oder eine gleichwertige Sicherheitsleistung verlangen.
3. Pflichten des Kunden bei der Lieferung von Proben oder Materialien
3.1 Proben oder Prüfgegenst.nde müssen in einem Zustand sein, der die normgerechte Durchführung der Analysen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Eingangsuntersuchung der Probe oder Materialien durchzuführen, um deren Zustand vor Bearbeitung der Probe bzw. der Fertigung eines Berichts festzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten dieser Eingangsprüfung zu übernehmen, falls sich herausstellt, dass die Probe oder Materialien nicht den Erfordernissen nach Satz 1 entsprechen. Falls das Ergebnis der Eingangsprüfung zutage bringt, dass eine Analyse der Untersuchungsparameter unmöglich oder nur unter schwierigeren Bedingungen möglich ist als dies ursprünglich vorausgesetzt wurde – beispielsweise weil die Probe oder Materialien mit Fremdmaterialien oder Substanzen, die vom Kunden nicht mitgeteilt worden waren, durchsetzt sind, sich zersetzt haben oder zu vermuten ist, das sich die gesuchten Analyten z.B. aufgrund fehlerhafter Probengefäße, falscher Konservierung und ungekühltem Transport bereits abgebaut haben – ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten, die beim Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu tragen.
3.2 Der Kunde gewährleistet und ist gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Proben die an den Auftragnehmer zu Analysezwecken geschickt werden, sicher und in einem stabilen Zustand sind. Der Kunde muss sicherstellen und übernimmt hiermit die Gewähr dafür, dass von den Proben keine Gefahren für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers und deren Mitarbeiter und sonstigen Vertreter oder Dritte ausgehen - weder auf dem Betriebsgelände des Kunden noch während des Transports und im Labor.
3.3 Falls eine Probe gefährlich ist oder Sondermüll oder Gefahrgut darstellt, hat der Kunde den Auftragnehmer schriftlich vor Versendung entsprechend zu unterrichten. Auf Aufforderung des Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, diesen über die ihm bekannten Inhaltsstoffe und über die exakte Herkunft der Probe zu informieren. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Bestimmungen über Sondermüll und Gefahrenstoffe einzuhalten. Diese Pflichten beziehen sich auch auf Information, Beschriftung der Verpackung, Transport und Beseitigung. Insbesondere sind die Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Auftragnehmers auf von den Proben ausgehende Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen einer Probe und den vermutlichen Grad der Kontamination wie auch die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers, dessen Mitarbeiter und sonstige Vertreter oder Dritte im Zusammenhang mit der Kontamination.
3.4 Im Fall der Verletzung der Pflichten aus Ziff. 3.1. – 3.3 trägt der Kunde alle Kosten, Schäden und sonstigen Nachteile, die bei dem Auftragnehmer oder seinem Personal oder ihren sonstigen Vertretern hierdurch entstanden sind; dies ist unabhängig davon, ob diese Nachteile auf dem Betriebsgelände des Kunden (etwa bei einer Probenahme), während des Transports oder im Labor auftreten. Die Haftung umfasst auch eine entsprechende Pflicht zur Freihaltung des Auftragnehmers im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte. Der Kunde haftet nur dann nicht nach den vorstehenden Regelungen, wenn er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat.
3.5 Der Kunde hat die Kosten der angemessenen Beseitigung von Sondermüll und Gefahrstoffen, die aufgrund der vom Kunden überlassenen Proben anfallen, zu tragen. Dies unabhängig davon, ob die Probe als Sondermüll oder Gefahrstoff beschrieben wurde oder nicht.
4. Eigentumsrechte an den Proben und deren Lagerung
4.1 Alle Proben werden Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies notwendig ist, um den Auftrag durchzuführen. Sofern nicht eine - gesondert zu vergütende - Lagerung vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nicht zur Lagerung und/oder Kühlung der Probe verpflichtet. Wenn eine - gesondert zu vergütende – Lagerung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Maßnahmen im Rahmen professionell üblicher Praxis zur Lagerung der Probe ergreifen.
4.2 Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung oder Zerstörung des Probenmaterials zur Vorbereitung und Durchführung der Analyse und zur Beseitigung und Zerstörung der eigentlichen Proben unmittelbar nach Abschluss der Analysedurchführung berechtigt, es sei denn, es gelten abweichende gesetzliche Regelungen oder zwischen den Parteien wurde schriftlich eine Aufbewahrung vereinbart. Wenn eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vereinbart oder gesetzlich geregelt ist, ist der Auftragnehmer nach deren Ablauf zur Beseitigung oder Zerstörung der Probe ohne vorherige Ankündigung berechtigt.
4.3 Bestehen für die Beseitigung oder Zerstörung spezifische gesetzliche Vorgaben (z.B. wenn es sich um Sondermüll oder Gefahrenstoffe handelt), trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten. Falls der Kunde die Rückgabe nicht benötigten Probematerials verlangt, wird der Auftragnehmer dieses auf Kosten und Risiko des Kunden zurückschicken.
5. Lieferdaten und Realisierungszeit
5.1 Lieferdaten und Realisierungszeiten sind Schätzungen und begründen keine Verpflichtung des Auftragnehmers. Gleichwohl wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Maßnahmen ergreifen, um diese einzuhalten.
5.2 Ergebnisse werden grundsätzlich nach Vervollständigung der Analyse per E-Mail und / oder postalisch oder sonst auf elektronischem Wege den Personen zur Kenntnis gegeben, die der Kunde bei Auftragserteilung angegeben hat.
6. Übergang an Eigentums- und sonstigen Rechten sowie verbleibende Rechte an Analyseergebnissen
6.1 Urheberrechte verbleiben beim Auftragnehmer. Weitere Eigentums- und sonstige Rechte an den Analyseresultaten, Gutachten oder ähnlichen vom Auftragnehmer an den Kunden erbrachten Leistungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, bis alle sich hierauf beziehenden Rechnungen vollständig durch den Kunden beglichen wurden. Bis zum Zeitpunkt der vollen Zahlung stehen dem Kunden keine Eigentums- oder sonstigen Rechte zur Nutzung der erbrachten Leistungen zu.
6.2 Wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen des Auftragnehmers in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrages und jegliche sonstige Arbeit für den Kunden zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn sich die Forderung, hinsichtlich derer Verzug vorliegt, aus einem anderen Auftrag ergibt.
6.3 Auch nach voller Bezahlung durch den Kunden behält der Auftragnehmer das Recht, Analyseergebnisse aufzubewahren und in anonymisierter, eine Identifizierung des Kunden ausschließender Form zu nutzen und zu veröffentlichen, wenn und soweit keine legitimen, dem Auftragnehmer bekannten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.
7. Beschränkte Gewährleistungen und Verantwortlichkeiten; Haftung und Freihaltungspflichten des Kunden
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, beschränkt sich die Tätigkeit des Auftragnehmers auf die Durchführung von Analysen und die Erstellung eines Prüfberichts. Beratung und weitergehende Gutachtertätigkeit sind nicht geschuldet, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart.
7.2 Aufträge werden unter den, dem Auftragnehmer nach dem gegenwärtigen Stand der Technik, verfügbaren Bedingungen erfüllt. Die Prüfungen erfolgen dabei überwiegend auf Grundlage Europäischer Normen (EN), Deutscher Industrienormen (DIN) oder zur Auftragserfüllung vorgegebener Prüfvorschriften des Auftraggebers. Im durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Prüfbereich werden die Normen im jeweils aktuellen Herausgabestatus angewandt. Darüber hinaus ist es dem Auftragnehmer gestattet, für die Prüfung geeignete Hausverfahren anzuwenden.
7.3 Resultate können nicht stets zu 100 % exakt und / oder relevant sein. Die Prüfergebnisse sind mit einer Messunsicherheit behaftet, welche z.B. von der Probenmatrix, Prüfmethode und Anzahl der Wiederholungen abhängt. Das dem Kunden mitgeteilte Analyseergebnis entspricht daher einem Wert auf einer Bandbreite von Werten, die sich aus verschiedenen Analysemethoden nach dem Stand der Technik ergeben können. Analysen, Interpretationen, Schätzungen, Beratungsdienstleistungen und Schlussfolgerungen werden unter Ansetzung eines kaufmännisch angemessenen Sorgfaltsgrades durchgeführt. Gleichwohl kann der Auftragnehmer nicht garantieren, dass diese stets korrekt oder uneingeschränkt zutreffend sind. Werden in den Prüfberichten verbale Bewertungen der Resultate vorgenommen, so handelt es sich immer um reine numerische Abgleiche des erhaltenen Analysenwertes mit dem jeweiligen Grenz- Prüf- oder sonstigen Zuordnungswerten (z.B. LAGA M 20 entsprechend den Deklarationsklassen). Die Messunsicherheit wird dabei nicht berücksichtigt und angegeben. Die Messunsicherheiten können jederzeit zur Verfügung gestellt oder auf Kundenwunsch eingesehen werden. Eine Konformitätsbewertung nach DIN EN ISO 17025:2018-03 ist eine Sonderserviceleistung der LGU mbH und kann auf Kundenwunsch separat beauftragt werden. In einigen Verordnungen (wie DepV oder AbwV) sind die Messunsicherheiten bereits implementiert und werden somit nicht berücksichtigt und angegeben. Jegliche Abweichungen von dieser Regel werden im Bewertungstext explizit dargestellt. Besondere Anforderungen an Prüfberichte: Die Messunsicherheit wird angegeben, wenn sie vom Kunden gewünscht und für die Gültigkeit seiner Prüfergebnisse von Bedeutung ist, oder die Messunsicherheit im gesetzlich geregelten Bereich gefordert wird.
7.4 Die Gewährleistungsfristen betragen 12 Monate ab Abnahme. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Parteien vereinbaren, dass Dienstleistungen, Waren etc. jedenfalls als abgenommen anzusehen sind, falls der Kunde nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt dem Auftragnehmer erklärt, nicht abzunehmen.
In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der vom Auftragnehmer übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls der Kunde in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Soweit das Analyseergebnis den Kunden zu kostenaufwändigen oder sonst weitreichenden Maßnahmen veranlasst, hat der Kunde Kontakt zum Auftragnehmer aufzunehmen, bevor die Maßnahme ergriffen wird, um diesem ggf. noch Gelegenheit zu geben, das Analyseergebnis zu verifizieren oder zumindest zu besprechen.
Sollten die Resultate erkennbar falsch sein, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu kontaktieren und entsprechend zu informieren. Falls der Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, ist die Leistung des Auftragnehmers als vereinbarungsgemäß anzusehen. § 377 HGB ist insofern analog anzuwenden.
7.5 Jeder Prüfbericht bezieht sich ausschließlich auf die durch den Auftragnehmer analysierte Probe. Sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines Probenplans (einschließlich Festlegungen, welche Proben welcher Rohmaterialien und Fertigprodukte mit welcher Frequenz analysiert werden sollen) unter Festlegung einer präzisen Reichweite der durchzuführenden Analysen beauftragt wurde, liegt es außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmer, falls sich herausstellen sollte, dass der Probenplan und / oder die Festlegung die Analysenreichweite unzureichend oder unangemessen sind. Gleiches gilt, wenn und soweit der Kunde entsprechenden Empfehlungen des Auftragnehmers nicht folgt.
7.6 Sofern nicht schriftlich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, besteht die vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer. Es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen, durch den der Auftragnehmer gegenüber diesen Dritten verpflichtet werden kann, wenn und soweit nicht aus dem Vertrag und /oder diesen AGB etwas anderes folgt.
7.7 Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer und deren Personal oder sonstige Vertreter von allen Ansprüchen dritter Parteien freizuhalten, die auf einer Pflichtverletzung des Kunden beruhen, es sei denn, der Kunde hat diese nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche dritter Parteien, die geltend gemacht werden, weil eine Probe gefährlich oder instabil ist.
7.8 Soweit entgegen der in Ziffer 4 niedergelegten Regelungen eine Lagerung von Proben schriftlich vereinbart wird, hat der Kunde eventuell erforderliche Besonderheiten der Lagerung vorher mitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, dass diese als Bestandteil der Vereinbarung vom Auftragnehmer akzeptiert werden.
8. Haftungsbegrenzung
8.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen") sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
8.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern.
8.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AGB nicht beschränkt.
8.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.
9. Wiederholte Analysen
Beanstandungen im Hinblick auf Testergebnisse können nur unter Beachtung der in Ziffer 8.1 niedergelegten Regelungen erhoben werden. In jedem Fall hat der Kunde, sofern sich nicht die Unrichtigkeit der ersten Analyseergebnisse herausstellt, die Kosten eines von ihm veranlassten wiederholten Tests oder einer Überprüfung zu tragen.
10. Höhere Gewalt
Für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurden, die für den Auftragnehmer unvorhersehbar oder außerhalb seiner Kontrolle standen oder die aus der Einhaltung von behördlichen Anordnungen, Gesetzen oder Regulierungen herrühren, verlängern sich die Fristen für die Dauer der Verhinderung. Ist oder wird die daher verzögerte Ausführung des Auftrages für den Kunden unzumutbar, ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
11. Vertraulichkeit und Verarbeitung von Kundendaten
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen persönliche oder geschäftliche Daten, die er vom Kunden auf irgendeinem Weg erhalten hat, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob solche Daten direkt vom Kunden stammen oder von einem Dritten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kaufmännisch angemessene Bemühungen vorzunehmen, solche Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz vertraulich zu behandeln.
11.2 Zum Zwecke der Auftragsdurchführung werden personenbezogene Daten - etwa von Organen, Ansprechpartnern und/oder Projektverantwortlichen - verarbeitet und genutzt. Durch den Auftragnehmer erfolgt eine Verarbeitung und Nutzung der Daten zum Zwecke der weiteren Auftragsgewinnung. Der Auftraggeber kann dem beim Auftragnehmer widersprechen.
11.3 Der Auftragnehmer ist zu kaufmännisch angemessenen Bemühungen verpflichtet, alle Analyseergebnisse und Serviceberichte vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt nicht im Hinblick auf die dem Auftragnehmer nach Ziffer 6.3 zustehenden Rechte und ein etwaiges Erfordernis, einen Zahlungsanspruch für geleistete Dienste nachweisen zu müssen.
11.4 Analyseergebnisse werden ausschließlich für den Gebrauch des Kunden erstellt und übermittelt und sollten nicht an Dritte zu irgendwelchen Zwecken ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer übermittelt werden. Desweiteren ist der Kunde verpflichtet, hinsichtlich aller durch den Auftragnehmer geleisteten Dienste Vertraulichkeit zu wahren.
Weiter sind deren Ergebnisse wie auch die Zusammensetzung von Produkten, die durch den Auftragnehmer geliefert wurden, sowie Analyseergebnisse nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu veröffentlichen oder zu anderen als internen Zwecken zu nutzen.
Auch für den Fall, dass eine derartige schriftliche Zustimmung erteilt wird, verbleibt der Kunde (a) verantwortlich für jegliche Konsequenzen, die aus der Weitergabe solcher Ergebnisse an dritte Parteien und das Vertrauen einer solchen dritten Partei auf diese Ergebnisse herrühren und (b) verpflichtet sich hiermit, die haftungsprivilegierten Personen (s. Ziff. 9.1) von jeglicher Inanspruchnahme durch eine dritte Partei freizuhalten, die aufgrund der Weitergabe solcher Ergebnisse und / oder das Vertrauen in dieselben und daraus resultierender - tatsächlicher oder angeblicher Schäden erfolgt.
12. Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit
Für alle Verträge unter Geltung dieser AVB gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen der CISG (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in Deutschland hat.
23.08.2022